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   LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13 B PKH   

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https://dejure.org/2014,26910
LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13 B PKH (https://dejure.org/2014,26910)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13 B PKH (https://dejure.org/2014,26910)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. August 2014 - L 10 AS 1764/13 B PKH (https://dejure.org/2014,26910)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28 Abs 1 S 2 SGB 2, § 28 Abs 4 S 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Schülerbeförderungskosten - Angewiesensein auf die Schülerbeförderung - Unzumutbarkeit von Fuß- und Radweg - Einzelfallbetrachtung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 12/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Übernahme der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Denn streitig ist im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin in gegenständlicher Hinsicht allein ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 28 SGB II, bei dem es sich um einen Individualanspruch des einzelnen Kindes oder Jugendlichen handelt; ausschließlich diese werden in § 28 SGB II als anspruchsberechtigt für die Schulbedarfe und außerschulischen Teilhabebedarfe bezeichnet (Bundessozialgericht , Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R, juris RdNr 13).

    Denn der Beklagte hat mit (offenbar iS von § 77 SGG) bindend gewordenem Bescheid vom 06. März 2012 den weiteren Antrag des Klägers vom 19. Januar 2012, der gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II auf den Beginn des Antragsmonats zurückwirkt, weil diese Rückwirkungsfiktion auch für die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gesondert zu beantragenden Leistungen für Mehrbedarfe nach § 28 Abs. 4 SGB II gilt (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R, juris RdNr 17), abgelehnt, ihm die durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs entstandenen Kosten für seine Beförderung zu der von ihm besuchten Lisa-Tetzner Grundschule als Leistung für Bildung und Teilhabe (§§ 19 Abs. 1 Satz 2, 28 Abs. 4 SGB II) zu übernehmen, so dass sich der Bescheid vom 19. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012 für die von dem Bescheid vom 06. März 2012 erfasste Zeit erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - L 10 AS 2064/10

    Arbeitslosengeld II; Kosten der Unterkunft und Heizung; objektive Beweislast;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung von PKH unter Beiordnung des im Tenor bezeichneten Rechtsanwalts, weil er nach seinen derzeitigen - hier mit Blick auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Klage auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 115 ZPO), der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife (vgl zu diesem Begriff Beschluss des Senats vom 24. November 2010 - L 10 AS 2064/10 B PKH, juris RdNr 4 mwN), jedenfalls zum Teil nicht abgesprochen werden kann und die Beiordnung des bezeichneten Rechtsanwalts erforderlich erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 1. Alt ZPO).

    Denn die Bewilligung von PKH unter Beiordnung des bezeichneten Rechtsanwalts kommt für den Zeitraum vor dem 31. Oktober 2012 nicht in Betracht, weil erst am 31. Oktober 2012 (Schriftsatz vom 29. Oktober 2012) die Bewilligungsreife des PKH-Antrags (zum Begriff der Bewilligungsreife Beschluss des Senats vom 24. November 2010 - L 10 AS 2064/10 B PKH, juris RdNr 4 mwN) eingetreten ist.

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Gegenstand des Rechtsstreits (iS von § 95 SGG) ist der Bescheid vom 19. Oktober 2011, dessen Bekanntgabeadressat allein der Vater des Klägers ist, was zu einer wirksamen Bekanntgabe gegenüber dem Kläger geführt hat (§§ 37 Abs. 1, 39 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ), weil es für die Bekanntgabe eine Verwaltungsaktes gegenüber Minderjährigen ausreicht, wenn der Verwaltungsakt einem seiner gesetzlichen Vertreter bekannt gegeben wird (BSG, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 2/08 R, juris RdNr 21 unter Berufung auf § 6 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz; vgl auch Udsching/Link, SGb 2007, 513, 516), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012.Mit diesem hat der Beklagte den am 28. April 2011 vom Vater des Klägers für den Kläger gestellten Antrag abgelehnt, ab dem 01. Januar 2011 die durch die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs entstandenen Kosten für seine Beförderung zu der von ihm besuchten L-TGrundschule im Hweg in B als Leistung für Bildung und Teilhabe (§ 28 Abs. 4 SGB II) zu übernehmen, weswegen der Kläger alleiniger Inhaltsadressat und damit von der Regelung des Bescheids materiell Betroffener (vgl dazu und zum Begriff des Bekanntgabeadressaten: Steinwedel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand der Einzelbearbeitung April 2011, RdNr 13 zu § 39 SGB X) ist.
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance" (vgl Bundesverfassungsgericht , Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88, juris RdNr 26 = BVerfGE 81, 347, 357f).
  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Obgleich der Beklagte mit dem Bescheid vom 19. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. März 2012die ab dem 01. Januar 2011 beantragte Leistung ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt hat, so dass grundsätzlich Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache damit - so auch nach dem zeitlich unbefristeten Klageantrag - zulässigerweise die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit ist, und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es hierfür eines neuen Bescheides bedürfte (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 12/06 R, juris RdNr 8 mwN), ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers (§ 123 SGG) davon auszugehen, dass er keinen über den 31. Dezember 2011 hinausgehenden prozessualen Anspruch geltend macht.
  • BSG, 28.06.1990 - 4 RA 57/89

    Êndgültiger Verwaltungsakt beim Rechtsanspruch auf Geldleistungen, Gewährung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Maßstab für die Inhaltsbestimmung der getroffenen Regelung ist aber der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89, juris RdNr 31).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2011 - 3 S 102.11

    Grundschule; Schulanfänger; Aufnahme; gemeinsamer Einschulungsbereich;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Bzgl der alten wie der neuen Entfernungsbestimmung ist allerdings nicht ersichtlich, dass sie aus tatsächlichen Verhältnissen im Berliner Stadtverkehr, die sich innerhalb weniger Jahre nicht einschneidend verändert haben, plausibel begründet werden könnten, insoweit dürfte eher eine geänderte Sichtweise zur Leistungsfähigkeit der betroffenen Schüler eine Rolle spielen (zu Schulwegen im Einschulungszusammenhang vgl etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07. September 2011 - OVG 3 S 102.11, juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - L 12 AS 172/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Während zum Teil vertreten wird, dass die nach § 6 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) maßgeblichen Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für Verkehr der Einkommens- und Verbrauchstichprobe 2008 der jeweiligen Altersgruppe in Abzug zu bringen ist, sofern die Karte - so wie hier - auch noch zur Abdeckung des privaten Mobilitätsbedarfs genutzt werden kann (Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2011, 1105, 1107; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - L 12 AS 172/12, juris RdNr 15 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2011 - S 36 AS 1437/11, und die zitierten Ausführungsvorschriften des Landes Berlin), die für die hier in Rede stehenden Altersgruppe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG mit monatlich 14, 00 EUR zu bemessen ist, hält das SG Dresden (Urteil vom 27. September 2013 - S 21 AS 671/12, juris RdNr 32ff) auch für Leistungszeiträume vor dem 01. August 2011 unter Heranziehung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB monatlich 5, 00 EUR für angemessen, weil nicht ersichtlich sei, warum vor diesem Zeitpunkt ein höherer Eigenanteil zumutbar gewesen sein soll als nach derzeitiger Gesetzeslage, während wieder andere der Auffassung sind, das jedenfalls für Leistungszeiträume vor dem 01. August 2011 überhaupt kein Eigenanteil in Ansatz gebracht werden könne, weil die gesetzliche Regelung gegen System der Pauschalierung verstößt (Leopold, aaO, RdNr 96; vgl auch Luik, aaO, RdNr 37aE und SG Berlin, Urteil vom 01. Juni 2012 - S 37 AS 1126/12, juris).
  • SG Dresden, 27.09.2013 - S 21 AS 671/12

    Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten i.R.d. SGB II

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Während zum Teil vertreten wird, dass die nach § 6 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) maßgeblichen Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für Verkehr der Einkommens- und Verbrauchstichprobe 2008 der jeweiligen Altersgruppe in Abzug zu bringen ist, sofern die Karte - so wie hier - auch noch zur Abdeckung des privaten Mobilitätsbedarfs genutzt werden kann (Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2011, 1105, 1107; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - L 12 AS 172/12, juris RdNr 15 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2011 - S 36 AS 1437/11, und die zitierten Ausführungsvorschriften des Landes Berlin), die für die hier in Rede stehenden Altersgruppe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG mit monatlich 14, 00 EUR zu bemessen ist, hält das SG Dresden (Urteil vom 27. September 2013 - S 21 AS 671/12, juris RdNr 32ff) auch für Leistungszeiträume vor dem 01. August 2011 unter Heranziehung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB monatlich 5, 00 EUR für angemessen, weil nicht ersichtlich sei, warum vor diesem Zeitpunkt ein höherer Eigenanteil zumutbar gewesen sein soll als nach derzeitiger Gesetzeslage, während wieder andere der Auffassung sind, das jedenfalls für Leistungszeiträume vor dem 01. August 2011 überhaupt kein Eigenanteil in Ansatz gebracht werden könne, weil die gesetzliche Regelung gegen System der Pauschalierung verstößt (Leopold, aaO, RdNr 96; vgl auch Luik, aaO, RdNr 37aE und SG Berlin, Urteil vom 01. Juni 2012 - S 37 AS 1126/12, juris).
  • SG Berlin, 01.06.2012 - S 37 AS 1126/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Bildung und Teilhabe -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 20.08.2014 - L 10 AS 1764/13
    Während zum Teil vertreten wird, dass die nach § 6 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) maßgeblichen Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für Verkehr der Einkommens- und Verbrauchstichprobe 2008 der jeweiligen Altersgruppe in Abzug zu bringen ist, sofern die Karte - so wie hier - auch noch zur Abdeckung des privaten Mobilitätsbedarfs genutzt werden kann (Groth/Siebel-Huffmann, NJW 2011, 1105, 1107; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - L 12 AS 172/12, juris RdNr 15 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2011 - S 36 AS 1437/11, und die zitierten Ausführungsvorschriften des Landes Berlin), die für die hier in Rede stehenden Altersgruppe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 RBEG mit monatlich 14, 00 EUR zu bemessen ist, hält das SG Dresden (Urteil vom 27. September 2013 - S 21 AS 671/12, juris RdNr 32ff) auch für Leistungszeiträume vor dem 01. August 2011 unter Heranziehung von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB monatlich 5, 00 EUR für angemessen, weil nicht ersichtlich sei, warum vor diesem Zeitpunkt ein höherer Eigenanteil zumutbar gewesen sein soll als nach derzeitiger Gesetzeslage, während wieder andere der Auffassung sind, das jedenfalls für Leistungszeiträume vor dem 01. August 2011 überhaupt kein Eigenanteil in Ansatz gebracht werden könne, weil die gesetzliche Regelung gegen System der Pauschalierung verstößt (Leopold, aaO, RdNr 96; vgl auch Luik, aaO, RdNr 37aE und SG Berlin, Urteil vom 01. Juni 2012 - S 37 AS 1126/12, juris).
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